§ 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 285i StPO
Ist das zur Strafbemessung angewendete Gesetz aus Sicht des Obersten Gerichtshofs verfassungskonformer Auslegung zugänglich und sind die Bedenken an der Verfassungskonformität der Vorschrift damit ausgeräumt, obliegt es bei erhobener Berufung dem Oberlandesgericht, das einfache Gesetz im Sinn der vom Obersten Gerichtshof gemachten Vorgaben verfassungskonform auszulegen.