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Entscheidungen in Übersicht EÜ154 (RZ 2014, 225)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 225 Heft 10 v. 15.10.2014

§ 1487 ABGB, § 1431 ABGB, § 783 ABGB

Die Legatskürzung von Gesetzes wegen nach § 783 ABGB führt nicht zur Umstoßung der letztwilligen Anordnung, sodass auch beim Rückforderungsanspruch die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht greifen kann. Die Verjährungsfrist für den auf § 1431 ABGB beruhenden Rückforderungsanspruch nach § 783 ABGB beträgt daher 30 Jahre.

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