Über diese Frage wurde auf dem 22. Forum der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte am 14.11.2013 in Kufstein eingehend und heftig diskutiert. Im Unterschied zu Oshidari und Pleischl trat ich – in Anlehnung an meine Entscheidungsanmerkung in den JBl 2012, 671 (1 Präs 2690-2113/12i) – entschieden für ein weites Verständnis von "Strafverfahren" (§ 1 StPO) ein. Ich möchte meine Überlegungen an dieser Stelle noch einmal darlegen. Was eignet sich besser für den Einstieg als ein Fall aus der Rechtsprechung des OGH? Der Sachverhalt lautet zusammengefasst wie folgt: