§§ 28, 83, 84, 92, 201 StGB
§ 281 Abs 1 Z 10 StPO:
Ein und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen (nicht nur im Verhältnis der strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs, sondern in dessen Anwendungsbereich insgesamt) die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz.