Art 6 Abs 2 EMRK
§§ 209 Abs 1, 363a, 363b StPO:
Zwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 EMRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend für die Beurteilung der relevierten Verletzung des Art 6 Abs 2 EMRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR jedoch nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen.