§ 5 Abs 1 GlBG, § 19 Abs 1 GlBG
Die Definition der unmittelbaren Diskriminierung erfordert es, dass jeweils eine Vergleichsperson gefunden wird (RV 307 BlgNR 22. GP 11). Dass diese Vergleichsperson dann eine "hypothetische" sein muss, wenn sich nur eine Person bewirbt ("Einpersonenbewerbung") oder nur eine Person das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ergibt sich schon aus dem Gesetz ("erfahren würde").