§ 34 JWG
Der Jugendwohlfahrtsträger hat neben der Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 33 JWG auch die Möglichkeit, gemäß § 34 JWG einen gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderung des Kindes auf ihn zu bewirken. Den Kindern fehlt es in diesem Fall an der Sachlegitimation zur Durchsetzung der entsprechenden Unterhaltsforderungen.