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Entscheidungen in Übersicht EÜ129 (RZ 2013, 141)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 141 Heft 6 v. 1.6.2013

§ 144 ABGB

Der Unterhalt der Eltern dient regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich, außer bei anderslautender Beschlussfassung, jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde.

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