§ 215a ABGB, § 9 UVG
Für Unterhaltsansprüche im Zeitraum nach dem 18. 6. 2012 ist auch in bereits eingeleiteten Verfahren in erster Linie das Sachrecht jenes Staates maßgebend, in dem die Minderjährige (nunmehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort besteht nach Art 3 lit b EuUVO auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten. Da es insoweit am Inlandsbezug für den österreichischen Jugendwohlfahrts-