§ 760 ABGB, § 823 ABGB, § 1479 ABGB
Die Verjährung der Erbschaftsklage beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals erhoben werden kann. Fand eine Einantwortung statt, ist diese - sofern nicht gleichzeitig eine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss - maßgebend. Erfolgte eine Zuweisung des Nachlasses an den heimfallsberechtigten Staat, läuft die Verjährungsfrist für die analog anzuwendende Erbschaftsklage ab der Zuweisung.