§ 104a Abs 4 AußStrG 2005, § 24 Abs 2 JN
Auch im Fall der Verwerfung ("Zurückweisung") eines gegen einen Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrags nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.