Seit 1. Jänner 2008 sind die österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an der Seite der Richterinnen und Richter als Organe der Gerichtsbarkeit in der Bundes-Verfassung verankert. Dieser Artikel 90a B-VG war jedoch nicht die einzige Folge der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Reform der Strafprozessordnung, welche die Leitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere viele bisher von den Untersuchungsrichterinnen und -richtern wahrgenommenen Aufgaben, den Staatsanwaltschaften übertrug. Zeitgleich wurde auch - unter großem Zeitdruck - das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) geschaffen, welches bereits damals in großen Bereichen ein gemeinsames Dienstrecht der - schon bisher im Rahmen der gemeinsamen Ausbildung, der abgelegten Richteramtsprüfung und ihres Selbstverständnisses eng miteinander verbundenen - Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte umsetzte. Während in der Folge weitere "Arrondierungen", so etwa im Bereich des Disziplinarrechtes, der sofortigen Definitivstellung mit der staatsanwaltschaftlichen Ersternennung sowie der flexibleren Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter, durchgeführt werden konnten, blieb die ernsthafte Erörterung der Frage einer allfälligen Fortentwicklung der staatsanwaltschaftlichen Personalkommissionen in Richtung richterliche Personalsenate bisher stets einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.