§§ 6, 9 HeimAufG:
Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme kann auch in der Verabreichung von Arzneien liegen.
Durfte ein solches Medikament nur unter bestimmten Voraussetzungen verabreicht werden, hat die Dokumentation das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Gravierende Dokumentationsmängel führen zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung.