§ 227 Abs 1 ZPO, § 51 Abs 2 Z 10 JN
Konkurrieren in einer Klage in die Wertzuständigkeit eines Bezirksgerichts fallende Ansprüche mit Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs, die gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichts Wien fallen, fehlt die in § 227 Abs 1 Z 1 ZPO geforderte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche in einer Klage.