§§ 2, 146 StGB:
Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn treffenden Rechtspflicht den Irrtum des anderen aufzuklären hat, und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des Tatbildes durch aktives Tun gleichwertig ist.