§ 7a Abs 2 Z 2 MedienG
Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des § 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist.