§ 302 Abs 1 StGB, § 360 Abs 1 GewO
Wird dem Gewerbereferenten einer Bezirkshauptmannschaft nach Erlass seiner Verfahrensanordnung bewusst, dass diese nicht erfüllt werden würde, erwächst ihm die Pflicht - ohne weiteres Zuwarten - gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO durch bescheidmäßige Verfügung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der in der Verfahrensanordnung ausgesprochenen Frist kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu.