Art 6 Abs 1 EMRK, § 258 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 5a StPO
Der Angeklagte hat ein Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden.
Beisatz: Hier: Errechnung eines durchschnittlichen Reingehalts auf Grundlage der im Akt vorgekommenen Untersuchung der Konzentration der bei der Tätergruppe sichergestellten Suchtgifte. Kein Verstoß gegen Art 6 EMRK im Falle eines entsprechenden Hinweises im Anklagevortrag. (T7)