§ 196 Abs 1 StPO
§ 196 Abs 1 zweiter Satz StPO ist so auszulegen, dass dem Beschuldigten neben der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft jedenfalls auch der Antrag auf Fortführung zur Äußerung zuzustellen ist.
E 22.8.2012, 15 Os 93/12h (RS0128150)
§ 196 Abs 1 StPO
§ 196 Abs 1 zweiter Satz StPO ist so auszulegen, dass dem Beschuldigten neben der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft jedenfalls auch der Antrag auf Fortführung zur Äußerung zuzustellen ist.
E 22.8.2012, 15 Os 93/12h (RS0128150)