§ 302 Abs 1 StGB, § 85 Abs 1 stmk GdO, § 81 Gemeindehaushaltsordnung 1977
Wenn diese Aufgaben rechtswirksam delegiert werden, macht sich ein Gemeindekassier durch mangelnde Kassengebarung und Rechnungsführung des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht strafbar.