§ 372 EO, § 3 Z 2 UVG
Ist der beim Exekutionsgericht eingebrachte Exekutionsantrag durch Nachbringung des Originals zu verbessern, etwa weil er mit Fax eingebracht wurde, gilt als Einbringungsdatum der Tag, an dem das Fax beim Exekutionsgericht eingelangt ist.