§ 12c IO
Ist das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen, ohne dass es zu einer Einstellung aus den in § 12c IO genannten Gründen gekommen ist, gilt das Bestandverhältnis nicht kraft Gesetzes als fortgesetzt.
E 17.10.2012, 7 Ob 129/12i (RS0128303)
§ 12c IO
Ist das Exekutionsverfahren bereits abgeschlossen, ohne dass es zu einer Einstellung aus den in § 12c IO genannten Gründen gekommen ist, gilt das Bestandverhältnis nicht kraft Gesetzes als fortgesetzt.
E 17.10.2012, 7 Ob 129/12i (RS0128303)