§ 137 AußStrG 2005, § 139 Abs 2 AußStrG 2005
In einem Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung der Pflegschaftsrechnung und der zugleich zu treffenden Entscheidung über die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz des gesetzlichen Vertreters (§ 137 AußStrG) findet gemäß § 139 Abs 2 AußStrG kein Kostenersatz statt.