§ 27a Abs 2 BAG, RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen allg (32005L0036)
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Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 27a Abs 2 BAG ist die Gleichwertigkeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtskonform, nämlich iSd RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, auszulegen. In diesem Verfahren sind auch Ausmaß und Inhalt der im Ausland absolvierten Ausbildung im Hinblick auf eine allfällige Gleichhaltung zu prüfen. Eine (nochmalige) Prüfung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgreich abgelegten Prüfung im Pensionsverfahren ist hingegen nicht vorgesehen, zumal eine Gleichhaltung iSd § 27a Abs 2 BAG nicht nur Rechtswirkungen für das Pensionsverfahren hat.