§ 2 DHG
Bei besonders hohen Schadensbeträgen hat nach Abwägung der Mäßigungskriterien zur Vermeidung einer Existenzgefährdung des einzelnen haftungsbegünstigten Dienstnehmers eine überschlagsmäßige Kontrollrechnung stattzufinden, in deren Rahmen auf dessen soziale Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.