§ 515 ZPO
Ein in einem Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss kann nicht als "nächstfolgende anfechtbare Entscheidung" iSd § 515 ZPO angesehen werden, sodass mit dem Rekurs gegen den Beschluss im Ablehnungsverfahren kein Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss im Hauptverfahren verbunden werden kann.