§ 228 ZPO, § 14 IO, § 16 IO, § 51 IO, § 102 IO, § 14 KO, § 16 KO, § 51 KO, § 102 KO, § 157 VersVG
Zukünftige Schäden aufgrund eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Ereignisses sind als Konkursforderung geltend zu machen. Eine Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO), dass die (allgemeine) Masse für solche Schäden hafte, ist als unzulässig zurückzuweisen.