§ 142 AußStrG 2005
Eine von einem Elternteil erteilte (uneingeschränkte) Bevollmächtigung eines namhaft gemachten Rechtsvertreters gilt jedenfalls in dem - in einem Akt geführten - Unterhaltsverfahren, so lange der Elternteil dem Gericht keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt hat.