§ 530 Abs 2 ZPO, § 528 Abs 1 ZPO, § 539 ZPO
Da eine vom Europäischen Gerichtshof nach Rechtskraft der nationalen Entscheidung in einem andere Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht nicht unter die Wiederaufnahmsgründe der §§ 530 f ZPO subsumiert werden kann, ist die darauf gegründete Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von vornherein unzulässig.