§ 3 Z 2 UVG, § 4 Z 1 UVG
In § 3 Z 2 UVG wird ausschließlich auf die Nichterbringung der vollen Unterhaltsleistung durch den Unterhaltsschuldner abgestellt ("nicht zur Gänze leistet"), weshalb die Erbringung einer bloßen Teilleistung durch den Unterhaltsschuldner ohne Auswirkung auf Grund und Höhe des Vorschussanspruchs des Kindes nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 bleibt.