§ 19 Abs 2 RpflG
Die Bestellung eines Kollisionskurators zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen gegenüber einem Elternteil fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2 RPflG, sondern in die generelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.