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Entscheidungen in Übersicht EÜ260 (RZ 2013, 285)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2013, 285 Heft 12 v. 15.12.2013

§ 1309 ABGB, § 1310 ABGB

Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.

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