§ 33 Abs 3 UbG
Entspricht die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit den voraussehbaren Notwendigkeiten und überschreitet sie den Zeitraum eines Tages (24 Stunden) nicht, so ist dies im Einzelfall zulässig.
Bem: Mit Hinweis auf 7 Ob 208/12g (tägliche Sammelmitteilungen). (T1)