§ 854 ABGB
Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich "zwischen zwei Grundstücken" befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken.
E 23.5.2013, 7 Ob 27/13s (RS0128837)
§ 854 ABGB
Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich "zwischen zwei Grundstücken" befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken.
E 23.5.2013, 7 Ob 27/13s (RS0128837)