Art 87, 87a B-VG
§§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 19 RPflG:
Den Parteien eines Verfahrens steht nicht das Recht zu, an Stelle der Entscheidung durch den zuständigen Rechtspfleger die Entscheidung durch den Richter zu begehren.
Art 87, 87a B-VG
§§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 19 RPflG:
Den Parteien eines Verfahrens steht nicht das Recht zu, an Stelle der Entscheidung durch den zuständigen Rechtspfleger die Entscheidung durch den Richter zu begehren.