§ 70 Abs 1 IO
Gelingt es dem Antragsteller nicht, den Bestand seiner Konkursforderung glaubhaft zu machen, ist auch bei Vorhandensein von Schulden des Antragsgegners gegenüber anderen Gläubigern die Konkurseröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu prüfen, sondern der Konkursantrag abzuweisen (keine amtswegige Konkurseröffnung).