§ 28 StGB, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 5a StPO
Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen - soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird - keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird.