§ 364a ABGB
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "behördlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor.
Beisatz: Im konkreten Fall wurde dem übergangenen Nachbarn noch nicht einmal der Bescheid der Verwaltungsbehörde zugestellt. (T1)