§ 9 BB-PG
Mit dem in § 9 BB-PG enthaltenen Hinweis auf die Unfähigkeit, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen, stellt der Gesetzgeber auf die "Erwerbsunfähigkeit" ab und nicht nur darauf, ob die frühere Diensttätigkeit verrichtet werden kann. Die bisher ausgeübte Tätigkeit wird aber - ebenso wie die Ausbildung - für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erwerbs Relevanz haben.