§ 382b EO, § 382e EO
Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.
E 30.11.2011, 7 Ob 201/11a (RS0127363)