§ 176 ZPO, § 235 ZPO, § 237 ZPO
Eine Klagseinschränkung kann auch durch Schriftsatz erklärt werden und bedarf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - zu ihrer Wirksamkeit nicht des Vortrags in der mündlichen Verhandlung.
Beisatz: Davon bleibt jedoch der für Klagsausdehnungen geforderte Vortrag in der mündlichen Verhandlung unberührt. (T1)