§ 8 Abs 1 VerG 2002, § 8 Abs 2 VerG 2002, IO allg, KO allg
Auch der Masseverwalter (nunmehr: Insolvenzverwalter) ist im Konkurs des insolventen Zweigvereins bezüglich Privatrechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen diesem und dem Dachverein an das vereinsinterne Schlichtungsverfahren gebunden.