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Entscheidungen in Übersicht EÜ245 (RZ 2012, 280)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 280 Heft 12 v. 1.12.2012

§ 9 Abs 3 RATG

Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.

Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert. (T4)

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