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Kostenvorbehalt de lege lata ferendaque

WissenschaftHerbert Kaspar, Martin L. Karnthaler*)*)Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien. kaspar@aon.at
Martin L. Karnthaler, Mitarbeiter, stud. iur. m.karnthaler@gmx.net
RZ 2012, 276 Heft 12 v. 1.12.2012

Seit 01.07.2011 hat das (erkennende) Gericht die uE viel zu wenig beachtete Möglichkeit, gem § 52 Abs 1 ZPO die Kostenentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorzubehalten. Es wäre wünschenswert, dass diese Bestimmung in der Rechtsanwendung zur Regel wird. Allenfalls sollte die Anwendung auf Antrag einer Partei erfolgen müssen.

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