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Entscheidungen in Übersicht EÜ152 (RZ 2011, 173)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2011, 173 Heft 7 und 8 v. 1.8.2011

§ 298 Abs 2 ZPO, § 521a Abs 1 ZPO

Der Beschluss nach § 298 Abs 2 ZPO ist ein dem Beschluss über die Beweisaufnahme (§ 281 Abs 1 ZPO) vorgelagerter, verfahrensleitender Beschluss. Das Rekursverfahren ist einseitig (§ 521a Abs 1 ZPO). Die Einseitigkeit gilt auch im Revisionsrekursverfahren.

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