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Ist die Reform des Ermittlungsverfahrens umkehrbar?

WissenschaftThomas Mühlbacher*)*)LStA Dr. Thomas Mühlbacher, Staatsanwaltschaft Graz, stv. Vorsitzender des Zentralausschusses für die Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz.RZ 2011, 104 Heft 5 v. 1.5.2011

Schon 1933 bemerkte Kadecka1)1)"Reform oder Abschaffung der Voruntersuchung im Strafprozeß?", JBl 1933, 225., dass die richterliche Voruntersuchung zu keinem der ihr zugewiesenen Zwecke notwendig oder auch nur das rechte Mittel sei. Soweit § 91 StPO es als ihre Aufgabe bezeichne, den Sachverhalt so weit ins klare zu setzen, als es nötig ist, um jene Momente festzustellen, welche geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand vorzubereiten, sei sie mit dem committment for trial des englischen Prozesses, in dem die Entscheidung auf Grund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der dem Richter unmittelbar vorgeführten Beweise ergeht, ohnedies nicht vergleichbar, wenn man aber Protokolle für eine ausreichende Entscheidungsgrundlage hält, könne man sich unbedenklich mit den Aufzeichnungen des Staatsanwaltes zufrieden geben.

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