vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zivilsachen §§ 16, 43, 914, 1041, 1393 ABGB (RZ 2011/11)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von I.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2011/11RZ 2011, 98 Heft 4 v. 1.4.2011

§§ 16, 43, 914, 1041, 1393 ABGB:

Das Namensrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Die wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers können aber ebenso wie das Recht am eigenen Bild übertragen werden. Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Person ist eine Sache im Sinn des § 1041 ABGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!