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Zivilsachen §§ 4 Abs 2, 10 Abs 2 MarkSchG; §§ 294, 351, 354, 503 Z 2 ZPO (RZ 2011, 287)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2011, 287 Heft 12 v. 1.12.2011

§§ 4 Abs 2, 10 Abs 2 MarkSchG

§§ 294, 351, 354, 503 Z 2 ZPO:

Die Unterscheidungskraft einer Marke kann auch durch Umfragen (Verbraucherbefragungen) ermittelt werden, auf die die Regeln über den Sachverständigenbeweis anzuwenden sind. Privatgutachten sind Urkunden, die die Meinung ihres Verfassers wiedergeben. Wird deren Inhalt nicht außer Streit gestellt, kann ein Privatgutachten den notwendigen Sachverständigenbeweis nicht ersetzen. Verstößt das Berufungsgericht gegen dieses Verwertungsverbot, leidet sein Verfahren an einem Mangel.

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