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Entscheidungen in Übersicht EÜ207 (RZ 2011, 251)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2011, 251 Heft 11 v. 1.11.2011

§ 33 PSG, § 34 PSG

Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben.

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