§ 64 stmk JagdG
Die für Wildschäden geltenden Schadenersatzbestimmungen der §§ 64 stmk JagdG schließen eine Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB nicht aus.
Bem: Hier: Durch mangelhaften Betrieb einer Fütterungsstelle verursachte Schälschäden außerhalb des Jagdreviers des Jagdberechtigten. (T1)